Emissionshandelsverordnung der Türkei: erste Schritte für die Industrie

Die TR-ETS-Verordnung ist in Kraft: erfasste Anlagen, Emissionsgenehmigungen, Zeitplan für Überwachung und Verifizierung, kostenlose Zuteilung, Sanktionen und Verbindung zum CBAM.

Die Verordnung über das Emissionshandelssystem der Türkei (TR ETS) wurde im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 27. August 2026 in Kraft getreten. Auf Grundlage des Klimagesetzes legt die Verordnung die Regeln für Treibhausgas-Emissionsgenehmigungen, Überwachung und Verifizierung, kostenlose Zuteilung und die Abgabe von Zertifikaten fest. Für energieintensive Industrieanlagen läuft die Uhr.

27.08.2026Inkrafttreten (Amtsblatt 33353)
50.000 tCO₂eAnlagen oberhalb dieser Schwelle sind im TR ETS
30. Apriljährlicher verifizierter Emissionsbericht
10 JahreAufbewahrungsfrist für Daten und Aufzeichnungen

01Rechtsgrundlage und Zweck

Die Verordnung beruht auf dem Klimagesetz Nr. 7552, das am 9. Juli 2025 in Kraft trat, und ersetzt die seit 2014 angewandte Verordnung zur Überwachung von Treibhausgasemissionen. Das bestehende System zur Überwachung, Berichterstattung und Verifizierung (MRV) der Türkei wird damit zu einem Emissionshandelssystem, das Emissionen mit einem Preis versieht. Das System wird von der Direktion für Klimawandel betrieben; Marktentscheidungen trifft der Kohlenstoffmarkt-Rat.

02Welche Anlagen sind erfasst?

Anhang 1 der Verordnung listet Tätigkeiten oberhalb bestimmter Kapazitätsschwellen auf: Verbrennung von Brennstoffen, Erdölraffination, Eisen und Stahl sowie andere Metalle, Klinker, Glas, Keramik, Papier und Pappe sowie bestimmte Chemikalien. Anlagen mit einer Anhang-1-Tätigkeit werden nach ihren jährlichen Emissionen in drei Kategorien eingeteilt:

  1. Kategorie A (höchstens 50.000 tCO₂e pro Jahr): außerhalb des TR ETS, die Pflichten zu Überwachung, Berichterstattung und Verifizierung bleiben jedoch bestehen.
  2. Kategorie B (50.000 – 500.000 tCO₂e): im TR ETS.
  3. Kategorie C (über 500.000 tCO₂e): im TR ETS.

Anlagen für Forschung, Entwicklung und Erprobung, Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, sowie Schulen, Universitäten, Krankenhäuser und Anlagen der Verteidigungsindustrie bleiben außerhalb des Systems, ihre MRV-Pflichten bestehen jedoch fort. Transport und Speicherung von Erdgas und Rohöl sind bis zum Ende der ersten Umsetzungsperiode vom TR ETS ausgenommen.

03Wichtigste Pflichten und Zeitplan

  • Pilotphase: Umfang und Regeln der Pilotphase legt der Kohlenstoffmarkt-Rat fest. Betreiber in der Pilotphase mussten ihre ersten Überwachungsmethodikpläne innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung elektronisch einreichen, also bis zum 27. Oktober 2026. Betreibern, die diese Frist versäumt haben, wird empfohlen, sich umgehend an die Direktion für Klimawandel zu wenden, die die Frist verlängern kann.
  • Treibhausgas-Emissionsgenehmigung: Betreiber im TR ETS benötigen eine Emissionsgenehmigung, die fünf Jahre gilt. Während einer dreijährigen Übergangszeit ab Inkrafttreten des Gesetzes gelten Betreiber als genehmigt; der Rat kann diese Frist um bis zu zwei Jahre verlängern.
  • Überwachungsplan: Betreiber nach Anhang 1 müssen ihre Überwachungspläne mindestens sechs Monate vor Beginn der Überwachung bei der Direktion zur Genehmigung einreichen.
  • Jahresbericht: Emissionen und Tätigkeitsraten des vorangegangenen Kalenderjahres sind jedes Jahr bis zum 30. April zu melden. Die Berichte müssen von einer über MEDAS zugewiesenen akkreditierten Prüfstelle verifiziert werden.
  • Abgabe von Zertifikaten: Betreiber im TR ETS geben über das Transaktionsregistersystem Zertifikate in Höhe ihrer verifizierten Emissionen ab.

04Zuteilung, Markt und Sanktionen

Die kostenlose Zuteilung wird je Anlagenteil nach der Methode des Benchmarkings berechnet; Betreiber, die eine kostenlose Zuteilung anstreben, stellen ihren Antrag nach Veröffentlichung des Nationalen Zuteilungsplans. Zertifikate können zudem am Primärmarkt versteigert und am Sekundärmarkt gehandelt werden. CO₂-Gutschriften aus Projekten in der Türkei können innerhalb festgelegter Grenzen auf die Abgabepflicht angerechnet werden.

Die Sanktionen sind erheblich: Die verspätete Einreichung des verifizierten Emissionsberichts wird je nach Kategorie mit einem Verwaltungsbußgeld zwischen 627.450 TRY und 6.274.500 TRY belegt; für Betreiber im TR ETS verdoppelt sich der Betrag. Der Betrieb ohne Genehmigung wird mit einem Bußgeld zwischen 1.254.900 TRY und 12.549.000 TRYgeahndet.

05Verbindung zum CBAM

Das CO₂-Grenzausgleichssystem der EU erlaubt es, einen im Ursprungsland tatsächlich gezahlten CO₂-Preis von der CBAM-Verpflichtung abzuziehen. Das TR ETS ist daher in zweifacher Hinsicht wichtig, vor allem für Exporteure von Eisen und Stahl, Aluminium, Zement und Düngemitteln: Ein in der Türkei gezahlter CO₂-Preis kann die Kosten des EU-Importeurs senken – allerdings nur, wenn verifizierte Emissionsdaten und Zahlungsnachweise im Einklang mit den CBAM-Regeln geführt werden.

06Was sollten Sie jetzt tun?

  1. Kategorie bestimmen: Prüfen Sie Ihre Anhang-1-Tätigkeiten und Ihre verifizierten Emissionen der letzten Jahre.
  2. Pilotumfang prüfen: Wenn Sie auf der Pilotliste stehen und Ihren Überwachungsmethodikplan noch nicht eingereicht haben, wenden Sie sich jetzt an die Direktion.
  3. Überwachungsplan aktualisieren: Passen Sie Messmethoden, Unsicherheit und Datenflüsse an die neue Verordnung an.
  4. Frühzeitig eine Prüfstelle beauftragen: Planen Sie die Verifizierung rund um die Frist zum 30. April.
  5. CO₂-Kosten modellieren: Berücksichtigen Sie kostenlose Zuteilung, wahrscheinliche Zertifikatspreise und den CBAM-Effekt in Budgets und Investitionsentscheidungen.

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Dieser Artikel beruht auf öffentlich verfügbaren Informationen mit Stand Oktober 2026 und stellt keine Rechtsberatung dar. Verfolgen Sie die Mitteilungen der Direktion für Klimawandel und des Kohlenstoffmarkt-Rats zu aktuellen Entscheidungen über Pilotumfang, Zuteilung und Zeitplan.